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   OVG Niedersachsen, 20.10.1995 - 1 M 2160/95   

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OVG Niedersachsen, 20.10.1995 - 1 M 2160/95 (https://dejure.org/1995,35918)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.10.1995 - 1 M 2160/95 (https://dejure.org/1995,35918)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 1995 - 1 M 2160/95 (https://dejure.org/1995,35918)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Gießen, 09.08.2022 - 6 K 2794/21

    Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten aufgrund einer Abstimmungsvereinbarung

    Unter Gebühren und Auslagen im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO sind - ebenso wie nach § 91 Abs. 2 ZPO ( Jaspersen , in: BeckOK, ZPO, Stand: 01.07.2022, § 91, Rn. 166) - nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach dem RVG zu verstehen, sodass die diese übersteigenden, auf Grundlage einer nach § 3a RVG (§ 4 RVG a.F.) geschlossenen Honorarvereinbarung von der obsiegenden Partei an ihren Bevollmächtigten zu zahlenden Rechtsanwaltskosten nicht vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind (Bay. VGH, Beschluss vom 19.07.2013, a.a.O., Rn. 6; Nieders. OVG, Beschluss vom 20.10.1995, Az. 1 M 2160/95, juris, Rn. 7 f.; Schübel-Pfister , in: Eyermann, VwGO, Stand: 16. Auflage 2022, § 162, Rn. 18).
  • FG Hamburg, 13.07.2017 - 3 KO 74/17

    Keine Erstattung vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten im

    Davon abgesehen sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1, 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO, § 162 Abs. 1, 2 VwGO; nicht dagegen vereinbarte höhere Stundensatz-Honorare (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 19.07.2013 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661; OVG Lüneburg vom 20.10.1995 1 M 2160/95, NJW 2004, 699, Juris Rz. 8; Urteile VG Berlin vom 15.01.2015 3 K 193.13, Juris Rz. 33 ff; KG Berlin vom 02.12.2014 7 U 23/14, MDR 2015, 756, Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 91 Rz. 41; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 188; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 41; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rz. 74; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 3a Rz. 49).
  • VG Minden, 06.10.2008 - 7 K 797/06

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 05.06.2008 - 7 K 797/06

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags; Anrechnung der

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
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